Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und der Bandbreite von möglichen, tatbestandsmässigen Verfehlungen ist vorliegend von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen und damit von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) wird für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafhöhe von 60 Strafeinheiten empfohlen: