2 StGB zu rücken: Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die breite Öffentlichkeit nicht die primäre Zielgruppe der Beschuldigten war und die Veröffentlichung des Songs in erster Linie an ihre im Grossen und Ganzen wohl überschaubare Fangemeinde gerichtet war. Im Verhalten der Beschuldigten kann somit kein planmässiges Untergraben des guten Rufs der Strafklägerin erkannt werden. Es handelt sich bei den aufgestellten Behauptungen denn auch nicht um einen raffinierten und schwer dementierbaren Vorwurf, es wurde vielmehr ein bekanntes, sexistisches Klischee aufgegriffen.