Unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten ohne grosse Planung gehandelt haben. Zwischen dem Aufnehmen des Songs und dessen Veröffentlichung hätte aber durchaus Zeit zur Besinnung bestanden und es kann somit zumindest in Bezug auf die Veröffentlichung des Songs nicht von einem spontanen, unüberlegten Handeln gesprochen werden. Es geht aber zu weit, das Vorgehen der Beschuldigten wie von der Generalstaatsanwaltschaft gefordert in die Nähe einer planmässigen Rufschädigung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB zu rücken: