Der Blick auf die politischen Ämter der Strafklägerin macht deutlich, dass ihre Integrität und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit für sie von grosser Relevanz sind und die Ehre der Strafklägerin durch diese Behauptungen in nicht unerheblicher Weise verletzt wurde. Darüber hinaus haben die Verwendung von betont primitivem, sexistischem Vokabular sowie die Verbreitung über das Internet und die dadurch ausgelöste mediale Berichterstattung zu einer weiteren öffentlichen Demütigung und Verletzung der Strafklägerin geführt. Unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten ohne grosse Planung gehandelt haben.