177 Abs. 1 StGB). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Kammer als Strafe für die Verleumdung bei allen fünf Beschuldigten eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erachtet und demnach für die Verleumdung und die Beschimpfung eine Gesamtstrafe zu bilden ist (siehe Begründung in Ziff. 19.4 unten). Da die Beschuldigten identisch vorgingen, wird das Tatverschulden nachfolgend für alle Beschuldigten zusammengefasst beurteilt. Alle weiteren Zumessungsfaktoren werden danach für jede Person einzeln geprüft.