17. Vorbemerkungen Die Beschuldigten sind für die Verleumdung sowie die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Beschimpfung zu bestrafen. Beim Beschuldigten 5 hat die Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2016 zu erfolgen. Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Die Beschimpfung wird mit einer Geldstrafe zwischen einem und maximal 90 Tagessätzen sanktioniert (Art. 177 Abs. 1 StGB).