Die Strafandrohung des Tatbestands der Beschimpfung blieb unverändert. Aufgrund der auszufällenden Strafen von deutlich unter 180 Tagessätzen erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt somit das alte Recht zur Anwendung.