Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das neue Recht sieht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich. Die Strafandrohung des Tatbestands der Beschimpfung blieb unverändert.