14. Fazit Die Beschuldigten haben den Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Da keine Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, sind die Beschuldigten der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. Erläuterungen zum Tatbestand der üblen Nachrede erübrigen sich somit. IV. Strafzumessung 15. Theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (pag. 380, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).