Gestützt auf diese Erwägungen bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Verleumdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E.4.2). In Bezug auf die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung handelten die Beschuldigten somit direkt vorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllt.