In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe implizit, aber hinreichend deutlich festgehalten, dass dem Beschuldigten die Unwahrheit der strittigen Äusserungen bewusst war, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht auf irgendwelchen Beweisen beruhten, sondern lediglich die Meinung des Beschuldigten wiedergaben. Gestützt auf diese Erwägungen bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Verleumdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E.4.2).