Entgegen dem Vorbringen der Verteidigerinnen und Verteidigern widerspricht diese Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 nicht. In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe implizit, aber hinreichend deutlich festgehalten, dass dem Beschuldigten die Unwahrheit der strittigen Äusserungen bewusst war, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht auf irgendwelchen Beweisen beruhten, sondern lediglich die Meinung des Beschuldigten wiedergaben.