auch wenn dies nicht ihr primäres Handlungsziel war. Die Beschuldigten haben die ehrenrührige Tatsachenbehauptung über die Strafklägerin somit eventualvorsätzlich weiterverbreitet. Darüber hinaus waren alle Beschuldigten der Überzeugung, dass die von ihnen über die Strafklägerin aufgestellte Behauptung nicht der Wahrheit entsprach. Anders als von den Verteidigerinnen und Verteidigern vorgebracht, glaubten die Beschuldigten nicht lediglich an die Unwahrheit ihrer Äusserungen. Sie waren von deren Unwahrheit überzeugt, nachdem sie die Äusserungen selber und «ohne An-