Vorgehen in Mittäterschaft Die Beschuldigten haben den Song mit den strittigen Äusserungen über die Strafklägerin gemeinsam geschrieben, aufgenommen und veröffentlicht. Auch wenn nicht alle Beschuldigten an jedem dieser Schritte in gleichem Umfang beteiligt waren, so haben alle Beschuldigten einen wesentlichen Teil zur Tatbestandserfüllung beigetragen. Das gesamte Tatvorgehen bis und mit Veröffentlichung war Teil des gemeinsamen Plans. Die Beschuldigten haben den Tatbestand somit in Mittäterschaft erfüllt. 13.1.5 Zwischenfazit Der objektive Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB wurde in Mittäterschaft erfüllt.