_ gefördert zu haben. Dabei handelt es sich um Politiker derselben kantonalen Partei. Es besteht damit offensichtlich eine Nähe und Zusammenarbeit. Darüber hinaus ist durchaus denkbar, dass die beiden einflussreichen Politiker die Karriere der – altersmässig jüngeren – Parteikollegin tatsächlich beeinflusst und gefördert haben. Der Vorwurf an die Strafklägerin erhält durch diese Umstände einen zusätzlichen Realitätsbezug, was das Risiko, dass die Behauptungen von einem Teil der Hörerinnen und Hörern ernst genommen wurden, zusätzlich erhöht. Die Tatsachenbehauptung war demnach geeignet, die Ehre der Strafklägerin im tatbestandsmässigen Sinne zu verletzen.