» Dass der Song primitive und frauenfeindliche Beschimpfungen enthält, schliesst jedoch nach Ansicht der Kammer nicht aus, dass darin auch ernst zu nehmende Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Kommt hinzu, dass üblicherweise beim Konsum eines Songs – insbesondere, wenn dieser über das Internet verbreitet und online gehört wird – dem Albumtitel kaum Beachtung geschenkt wird und dessen Bedeutung wohl kaum im Duden nachgeschlagen wird. Auch das von den Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Strafklägerin sei eine demokratisch gewählte Politikerin und es sei daher offensichtlich, dass sie sich ihren Erfolg nicht durch sexuelle Gefälligkeiten erkauft haben könne, verfängt nicht.