21 Äusserungen – wie beweiswürdigend festgestellt – durchaus als ernst gemeint verstehen und sich in ihren Vorurteilen bestärkt sehen könnten (beispielsweise Personen, welche gegenüber Frauen in der Politik kritisch eingestellt sind, welche rapunkundig sind oder welche der P.________ (politische Partei) oder der Strafklägerin nicht wohlgesonnen sind etc.). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschuldigten aus einem anderen politischen Kreis als die Strafklägerin stammen.