Zusätzlich wird ihr unterstellt, dabei nicht einmal vor dem Einsatz ihrer körperlichen Reize zurückgeschreckt zu sein. Die von den Beschuldigten aufgestellten Behauptungen über die Strafklägerin sind als ehrenrührig zu bezeichnen. Indem die Äusserungen über die Strafklägerin im Internet veröffentlicht und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurde, waren sie auch objektiv geeignet, die Ehre der Strafklägerin zu verletzen. Der Song erreichte dadurch nicht nur einen mit dem genrespezifischen Format des «Diss-Tracks» vertrauten Adressatenkreis, sondern wurde auch Personengruppen zugänglich gemacht, die solche