Damit wird suggeriert, die Strafklägerin habe ihre politischen Ämter mit unsittlichen Mitteln erworben. Mit diesen Unterstellungen wird der Strafklägerin nicht nur in ihrer Funktion als Politikerin, sondern ganz allgemein als Mensch fehlende Integrität und Sittlichkeit vorgeworfen. Ihr wird der charakterliche Anstand abgesprochen, ihre politische Karriere ausschliesslich mit fairen und für die Wählerinnen und Wähler transparenten Mitteln voranzubringen. Zusätzlich wird ihr unterstellt, dabei nicht einmal vor dem Einsatz ihrer körperlichen Reize zurückgeschreckt zu sein.