13.1.1 Ehrenrührigkeit der Tatsachenbehauptung Die Ehrenrührigkeit der Behauptung ist grundsätzlich zu bejahen, unabhängig davon, ob Dritte die Beschuldigung für wahr halten oder nicht oder für sie die Möglichkeit besteht, die Tatsachenbehauptung zu überprüfen. Die Äusserung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Ehre der betroffenen Person zu verletzen. Die objektive Eignung ist nicht gegeben, wenn die Äusserung vom Hörer als nicht ernst gemeint erkannt wird (BGE 85 IV 182, BGE 103 IV 22 E. 7). Mit der Aussage, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern O.____