13. Erwägungen der Kammer Im ersten oberinstanzlichen Urteil wurden die über die Strafklägerin aufgestellten Behauptungen als Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten qualifiziert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 447-452 vom 18. Dezember 2018 E. 10.4). Diese Qualifikation wurde vom Bundesgericht bestätigt und ist somit für die Kammer verbindlich. Die Subsumtion der weiteren Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede resp. der Verleumdung wurden durch das Bundesgericht nicht geprüft und ist deshalb nachfolgend erneut vorzunehmen (Urteil des Bundesgericht 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.3). 13.1 Objektiver Tatbestand