In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal wird direkter Vorsatz gefordert, Eventualvorsatz reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3). Wer lediglich nicht an die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, erfüllt den Tatbestand der Verleumdung mit anderen Worte nicht. Bei mehreren Beteiligten muss die Gewissheit über die Unwahrheit bei allen Beteiligten vorliegen, es handelt sich dabei um einen persönlichen Umstand im Sinne von Art. 27 StGB (BSK StGB- Riklin, N 6 ff. zur Art. 174; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 174 mit Hinweisen).