Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert. Dieser muss sich zunächst auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen, wobei hinsichtlich dieser Tatbestandselemente ein eventualvorsätzliches Vorgehen genügt. Zusätzlich muss Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung vorliegen. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal wird direkter Vorsatz gefordert, Eventualvorsatz reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3).