Der objektive Tatbestand entspricht somit weitgehend jenem der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018 Zürich/St.Gallen [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], N 2 zu Art. 174 mit Hinweisen). Gefordert ist die Äusserung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Dritten, die darüber hinaus nicht der Wahrheit entspricht. Die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand (BSK StGB-Riklin, N 4 zur Art. 174). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert.