Bei der Verleumdung handelt es sich um eine qualifizierte Tatbestandsvariante der üblen Nachrede. Der Tatbestand setzt im Vergleich zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die Behauptung unwahr ist und dies dem Täter bewusst war, die Aussage mithin wider besseren Wissens erfolgte (Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 1 ff. zu Art. 174). Der objektive Tatbestand entspricht somit weitgehend jenem der üblen Nachrede gemäss Art.