12. Tatbestandsmerkmale 12.1 Verleumdung nach Art. 174 StGB Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine qualifizierte Tatbestandsvariante der üblen Nachrede.