Es war deshalb zulässig, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Strafklägerin zu verzichten. Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes würde es zudem als stossend erachtet, die geschädigte Person eines Ehrverletzungsdelikts des vorliegenden Inhalts zu den angeblichen Vorgängen und dadurch zu ihrem Intimleben öffentlich zu befragen, wenn die Äusserungen unbestrittenermassen ohne jegliche Anhaltspunkte von den Beschuldigten frei erfunden wurden. 11.3 Massgeblicher Sachverhalt