Die Kammer erachtet die ausgeführte vorhandene Beweisgrundlage demnach als genügend. Aufgrund der Stellungnahme in der Strafanzeige geht sie davon aus, dass von einer Einvernahme der Strafklägerin als Auskunftsperson nichts als eine deutlicher artikulierte Distanzierung von den behaupteten Vorgängen zu erwarten gewesen wäre, welche an der Würdigung der bereits vorhandenen Beweismittel nichts geändert hätte. Es war deshalb zulässig, in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Strafklägerin zu verzichten.