reo» zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, die Unwahrheit der Äusserungen könne nicht nachgewiesen werden. Die Zweifel an der Unwahrheit dieser Behauptungen sind somit rein theoretischer Natur und deshalb nicht massgebend. Die Kammer erachtet die ausgeführte vorhandene Beweisgrundlage demnach als genügend.