Aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Äusserungen und ihrer öffentlichen Singularität handelt es sich dabei aber um nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass die Beschuldigten ohne den geringsten öffentlichen oder aktenkundigen Gegenhinweis mit ihren – nach eigenen Angaben unwahren und frei erfundenen – Äusserungen einen «Zufallstreffer» gelandet und wider Erwarten eine noch nie in irgendwelcher Form publik gewordene zutreffende Aussage über die Strafklägerin gemacht haben, reicht nicht aus, um in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro