Es ist unbestritten, dass auf einer abstrakten Ebene nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die frei erfundenen Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Äusserungen und ihrer öffentlichen Singularität handelt es sich dabei aber um nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit.