18 sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (siehe Ziff. 8 oben). Es ist unbestritten, dass auf einer abstrakten Ebene nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die frei erfundenen Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen.