Wie eingangs ausgeführt, müssen im Rahmen der Beweiswürdigung aber nicht zwingend direkte Beweise vorliegen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wenn eine Mehrzahl von Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gericht darf sich dabei aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.