Es ist zwar korrekt, dass es beim Tatbestand der Verleumdung an der Strafverfolgungsbehörde ist, nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss dabei zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wie eingangs ausgeführt, müssen im Rahmen der Beweiswürdigung aber nicht zwingend direkte Beweise vorliegen.