Die Ansicht der Verteidigerinnen und Verteidiger, wonach die Unwahrheit der Äusserungen mit den vorhandenen Beweismitteln – allem voran ohne parteiöffentliche Befragung der Strafklägerin – nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, teilt die Kammer aus folgenden Überlegungen nicht: Es ist zwar korrekt, dass es beim Tatbestand der Verleumdung an der Strafverfolgungsbehörde ist, nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist.