Es bestehen für die Kammer deshalb keine ernstzunehmenden Zweifel, dass es sich bei den Äusserungen über die Strafklägerin um Unwahrheiten handelt. Die Distanzierung der Strafklägerin in der Strafanzeige untermauert dieses Beweisergebnis. Die Ansicht der Verteidigerinnen und Verteidiger, wonach die Unwahrheit der Äusserungen mit den vorhandenen Beweismitteln – allem voran ohne parteiöffentliche Befragung der Strafklägerin – nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, teilt die Kammer aus folgenden Überlegungen nicht: