Bereits aufgrund dieser Entstehungsgeschichte erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Weiter finden sich in den Akten nicht die geringsten Hinweise, dass die Äusserungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprechen könnten. Desgleichen sind auch in der Öffentlichkeit keine Fakten bekannt, geschweige denn publiziert, die für die Wahrheit der Äusserungen über die Strafklägerin sprächen. Es bestehen für die Kammer deshalb keine ernstzunehmenden Zweifel, dass es sich bei den Äusserungen über die Strafklägerin um Unwahrheiten handelt.