174 Abs. 1 StGB in Betracht. Diese Umstände sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 11.2.3 Gesamtwürdigung Wie den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten entnommen werden kann, haben diese ihre Aussagen über die Strafklägerin ohne Anspruch auf Faktizität und Anhaltspunkte für einen Wahrheitskern frei erfunden. Dementsprechend sind sie selber überzeugt davon, dass es sich dabei um Unwahrheiten handelt, die nicht auf die Strafklägerin zutreffen. Bereits aufgrund dieser Entstehungsgeschichte erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Behauptungen über die Strafklägerin der Wahrheit entsprechen.