177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) erfüllen. Wie von den Verteidigerinnen und Verteidigern zurecht festgehalten, dementiert die Strafklägerin darin die behaupteten Vorgänge nicht ausdrücklich, weshalb die Strafanzeige nicht wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht als direktes Beweismittel für die Unwahrheit der angeklagten Äusserung dient. Die Strafklägerin distanziert sich darin jedoch von den Behauptungen der Beschuldigten («kennt die Hintergründe der gegen sie gerichteten Textpassagen nicht») und zieht eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB in Betracht.