17 (pag. 10 ff.). Sie kenne die Hintergründe und Beweggründe der gegen sie gerichteten Textpassagen nicht. Die rechtliche Würdigung des geschilderten Sachverhaltes sei Sache der Strafverfolgungsbehörden. Das Verhalten der unbekannten Täterschaft dürfte indes die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 1 (üble Nachrede), Art. 174 Abs. 1 (Verleumdung) sowie Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) erfüllen.