Diese Feststellungen gelten für alle Beschuldigten, insbesondere auch für den Beschuldigten 2, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abwesend war und auch im übrigen Verfahren keine Aussagen gemacht hat. In seiner Stellungnahme zur Einsprache gegen den Strafbefehl hat er wie die übrigen Beschuldigten deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Äusserungen über die Strafklägerin nicht als wahr erachtete (pag. 186 ff.).