Sie haben die Äusserungen über die Strafklägerin frei erfunden, um diese aus ihrer Sicht möglichst unterhaltsam zu beleidigen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der strittigen Äusserung erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die von den Beschuldigten frei erfundenen Äusserungen entgegen der Ansicht der Urheber zufälligerweise der Wahrheit entsprechen. Diese Feststellungen gelten für alle Beschuldigten, insbesondere auch für den Beschuldigten 2, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abwesend war und auch im übrigen Verfahren keine Aussagen gemacht hat.