Vielmehr haben sämtliche Beschuldigte in aller Deutlichkeit geäussert, es habe sich dabei um «Unwahrheiten» gehandelt, um Behauptungen «ohne Anspruch auf Faktizität», welche nicht auf die Strafklägerin zutreffen würden. Weiter kann festgehalten werden, dass sich die Beschuldigten demnach bewusst, ohne «Anspruch auf Faktizität» und ohne Anhaltspunkte für einen allfälligen Wahrheitskern ihrer Behauptung in einer aus ihrer Sicht absurden Weise über die Strafklägerin geäussert haben. Sie haben die Äusserungen über die Strafklägerin frei erfunden, um diese aus ihrer Sicht möglichst unterhaltsam zu beleidigen.