Beweiswürdigend kann aufgrund dieser Aussagen und Stellungnahmen zunächst festgehalten werden, dass die Beschuldigten selber der Ansicht waren, Unwahrheiten über die Strafklägerin zu äussern. Entgegen den Vorbringen der Verteidigerinnen und Verteidiger haben sie sich in ihren Aussagen nicht darauf beschränkt anzugeben, die Behauptungen seien nicht «ernst gemeint» gewesen. Vielmehr haben sämtliche Beschuldigte in aller Deutlichkeit geäussert, es habe sich dabei um «Unwahrheiten» gehandelt, um Behauptungen «ohne Anspruch auf Faktizität», welche nicht auf die Strafklägerin zutreffen würden.