Später bezeichnete sie die Äusserungen über die Strafklägerin als «Erfundenes» (pag. 324). Auch die restlichen Beschuldigten verliehen in der Begründung zur Einsprache gegen den Strafbefehl ihrer Überzeugung Ausdruck, dass es sich bei den Äusserungen in der strittigen Tonaufnahme um nicht ernst gemeinte Aussagen bzw. Unwahrheiten handle und diese nicht auf die Privatklägerin zutreffen würden (exemplarisch pag. 177 f.). Beweiswürdigend kann aufgrund dieser Aussagen und Stellungnahmen zunächst festgehalten werden, dass die Beschuldigten selber der Ansicht waren, Unwahrheiten über die Strafklägerin zu äussern.