16 Behauptung nicht ernst gemeint zu haben und stellten diese als offensichtlich unglaubhaft dar. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Aussagen der Beschuldigten 3, welche die betreffenden Zeilen sowohl gerappt wie auch geschrieben hat (pag. 25, pag. 143 «Frauenstimme» und pag. 323 Z. 14). Sie gab explizit an, ihr sei bewusst gewesen, dass diese Aussagen nicht stimmen würden (pag. 323 Z. 43 f.). Später bezeichnete sie die Äusserungen über die Strafklägerin als «Erfundenes» (pag.