Es trifft zu, dass sich diese Äusserungen der Beschuldigten – wie von den Verteidigerinnen und Verteidigern vorgebracht – nicht als direkte Beweise über die objektive (Un-)wahrheit der strittigen Behauptung eignen. Dennoch können diese übereinstimmenden Äusserungen der Beschuldigten über die Entstehungsgeschichte des Songs bei den Erwägungen zum Wahrheitsgehalt der strittigen Behauptung nicht ausser Acht gelassen werden. Den Aussagen und Stellungnahmen der Beschuldigten kann dazu Folgendes entnommen werden: Der Songtext wurde spontan innerhalb kurzer Zeit und ohne Recherchearbeit geschrieben (exemplarisch pag.