Weiter argumentierten die Beschuldigten, Personen, die sich die strittige Tonaufnahme anhören würden, sei klar, dass es sich, wie in diesem Genre üblich, um nicht ernst gemeinte Aussagen bzw. Unwahrheiten handle, welche nicht den Anspruch auf Faktizität erheben würden. Einem unbefangenen Hörer sei also klar, dass die Aussagen in c) bis h) – darunter auch die vorliegend strittigen Behauptungen – nicht auf die Privatklägerin zutreffen würden (exemplarisch pag. 177 f). Es trifft zu, dass sich diese Äusserungen der Beschuldigten – wie von den Verteidigerinnen und Verteidigern vorgebracht – nicht als direkte Beweise über die objektive (Un-)wahrheit der strittigen Behauptung eignen.