Für die Feststellung der (Un-)Wahrheit der angeklagten Äusserungen muss somit auf subjektive Beweismittel zurückgegriffen werden. Diese genügen sodann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, um den Wahrheitsgehalt der strittigen Äusserung rechtsverbindlich zu überprüfen und zwar sowohl in Bezug auf die angeblichen sexuellen Beziehungen wie auch in Bezug auf deren behaupteten Einfluss auf die politische Karriere der Strafklägerin.