Die angeklagten Äusserungen beziehen sich einerseits auf das Sexualleben der Strafklägerin, andererseits auf das Zustandekommen ihrer erfolgreichen politischen Karriere. Die Behauptungen betreffen somit sehr private und innerparteiliche Vorgänge, welche mit objektiven Beweismitteln kaum je nachzuweisen sind. Entsprechende objektive Beweismittel finden sich nicht in den Akten und wären aufgrund der Natur der behaupteten Vorgänge auch nicht zu erwarten. Für die Feststellung der (Un-)Wahrheit der angeklagten Äusserungen muss somit auf subjektive Beweismittel zurückgegriffen werden.